Tierarzt Entner
8111 Gratwein-Straßengel, Gratweiner Straße 5
4 km nördlich von Graz (Gösting)
Mo-Sa: 9-11 Uhr sowie Mo, Mi, Fr: 16-18 Uhr
Tel: 0650 3610329
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Update anlässlich der Coronakrise
Die Ordination ist selbstverständlich geöffnet, um die tiermedizinsche Versorgung zu gewährleisten. Ich bitte Sie jedoch, um telefonische Terminvereinbarung, damit Wartezeiten verhindert werden.
Gesetzliche Reglungen, die Tiere treffen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Wichtige Punkte, die Tierhalter häufig betreffen, sind hier zusammengefasst.
Das neue Tierschutzgesetz das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, hat den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zum Ziel.
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen.Tierquälerei und die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund ist explizit verboten.
Die für die Heimtierhaltung geltenden Vorschriften sind in der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. Sie besagt unter anderem, dass Katzen die regelmäßig Zugang zum Freien haben kastriert sein müssen (ausgenommen sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden und Katzen auf Bauernhöfen).
Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde ist Ländersache: in der Steiermark sind Hunde "an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. "
Das Tierschutzgesetz regelt auch die Kennzeichnen von Hunden neu. Mit der neuen Novelle zum Tierschutzgesetz soll gesichert werden, dass jeder Hund rasch seinem Besitzer zugeordnet werden, um unnötig lange Tierheimaufenthalte bei entlaufenen Hunden oder das Aussetzen von Hunden zu verhindern.
Die elektronische Kennzeichnung erfolgt mittels Mikrochip, der verschiedene Buchstaben- und Zahlenkombinationen enthält und dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird. Dadurch ist der Hund mittels eines Lesegeräts eindeutig zu identifizieren.
Welpen, die nach dem 30. 06. 2008 geboren werden, müssen spätestens bis zum 3 Lebensmonat gechippt und in eine Datenbank eingetragen werden. Noch nicht gechippte erwachsene Hunde müssen bis spätestens 31. 12. 2009 elektronisch gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.
Ab einem Alter von 3 Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Dies ist entweder das Magistrat (in Orten mit Bundespolizei) bzw. die Gemeinde.
Das Halten von Hunden ist grundsätzlich abgabepflichtig, eine Ausnahme besteht für Blinden-, Dienst- und Rettungshunde.
Die Höhe der Hundeabgabe ist in jedem Bundesland anders geregelt. Die zuständige Behörde (Magistrat bzw. Gemeinde) gibt über die Höhe, Fristen sowie Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht Auskunft. Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Behörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Nach dem Tod des Hundes wird die für das Jahr bereits geleistete Abgabe nicht zurückerstattet. Wenn ein Hund jedoch nachweislich verendet ist oder getötet wurde und ein anderer Hund an dessen Stelle tritt, muss der Besitzer oder die Besitzerin keine weitere Abgabe für das noch verbleibende Jahr entrichten.
Das Tragen einer Hundemarke ist in vielen Gemeinden aber vorgesehen, obwohl es gesetzlich nicht verpflichtend ist. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (wenn sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).
Nach Einzahlung der Hundeabgabe wird die Hundemarke persönlich ausgehändigt oder per Post zugestellt.
Da Hunde großen Schaden anrichten können, empfehle ich jedem Hundehalter eine Hundehaftplichtversicherung oder die Aufnahme des Hundes in die Hausratsversicherung. Versichert ist nun z.B., wenn der Hund über die Straße läuft und einen Unfall verursacht, aber auch wenn er Menschen oder andere Tiere verletzt. Im Schadensfall klärt die Versicherung, ob überhaupt Anspruch besteht und begleicht diesen gegebenenfalls auch.
Ärzte sind verplichtet Verletzungen des Menschen durch Hunde der Polizei zu melden. Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht getötet werden, sofern der Besitzer oder die Besitzerin bekannt ist, das Tier eine gültige Tollwutimpfung besitzt und das Tier zehn Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser zehn Tage zweimal von einem Tierarzt wegen Tollwutverdacht untersucht wird.
Die erste Untersuchung des Tieres hat unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am 10. Tag nach der Verletzung.
Für Reisen innerhalb und ausherhalb der EU ist seit 1. Oktober 2004 amtliche EU-Heimtierausweis für Hunde, Katzen und Frettchen unbedingt erforderlich. Dieses Dokument wird vom ausschließlich vom Tierarzt ausgestellt, die amtliche Gebür beträgt € 15,--.
Vorraussetzungen für die Ausstellung sind:
1.) eine elektronische Kennzeichnung des Tieres zur eindeutigen Identifikation, der Chip. Derzeit ist auch noch eine gut lesbare Tätowierung zulässig.
2.) eine gültige Tollwutimpfung
Ausnahmeregelungen innerhalb der EU gelten für Irland, Schweden und Großbritannien. Vor Reisen außerhalb der EU informieren Sie sich bitte weiterhin über länderspezifische Einreisebestimmungen.
In der EU Richtlinie (Entscheidung 2000/68/EG vom 22. 12. 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG) ist festgelegt, dass jedes Pferd, das seinen Stallbereich, Anlage, Bauernhof verlässt und an einen anderen Ort gebracht wird, unabhängig, ob es geritten, gefahren oder transportiert wird (auch innerhalb von Österreich) ab 1.7.2000 im Besitze eines Pferdepasses (Equiden-Pass) sein muss.
Das Antragsformular ist beim Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich erhältlich. Für die Ausstellung eines Pferdepasses muss das Pferd elektronisch gechipt sein. Die Pferdedaten sind vom Besitzer im Formular einzutragen, Diagramm und Beschreibung des Pferdes sind von einem Tierarzt laut dem im Formular eingearbeiteten Merkblatt auszufüllen. Vom Besitzer ist anzugeben, ob das Pferd zur Schlachtung vorgesehen ist oder nicht. Bei österr. Pferden (Haflinger, Noriker, Warmblut, Quarter Horse...mit Papier) ist der Antrag mit Orginalpapier an den Zuchtverband einzusenden, ansonsten an den Bundesfachverband.